Nicht gegen den Fehler sondern für das Fehlende
Allgemeines
Seit dem 01.01.2020 regelt das Bundesteilhabegesetzt (BTHG) die frühe Förderung für Kindern von 0 – 6 Jahren bis zur Einschulung neu. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) ist für die Antragsverfahren und die Kostenübernahme zuständig. Die Kostenübernahme für die heilpädagogische Frühförderung ist einkommensunabhängig und kann von den Erziehungsberechtigten beantragt werden.
Der normale Ablauf wird in der folgenden Erläuterung dargestellt:
*Infos für Eltern / Erziehungsberechtigte *
Sollte die Diagnostik für Ihr Kind bereits anderweitig stattgefunden haben, z.B. in einem SPZ oder einer IFF , kann die heilpädagogische Frühförderung natürlich trotzdem in meiner Praxis stattfinden.
Die Eltern haben das freie Wahlrecht, in welcher Frühförderstelle die Frühförderung stattfinden soll. Bitte nehmen Sie dann telefonisch Kontakt zu mir auf und wir besprechen den weiteren Ablauf. Das gleiche gilt, falls Sie schon eine Bewilligung des LWL vorliegen haben...... Es bestehen zudem Kontakte zu anderen Fachdisziplinen falls diese auch erforderlich sind.
„Lass dich nicht unterkriegen, sei frech und wild und wunderbar!“
(Zitat Astrid Lindgren)
Meine Leistungen stehen natürlich auch auf privater Basis jederzeit zur Verfügung. Das heißt falls Sie als Eltern eine heilpädagogische Entwicklungsförderung wünschen und dies selbst zahlen, kann diese auch in der Praxis stattfinden. Die Konditionen erhalten Sie in einem kostenlosen Erstgespräch (z. B. bei dem Wunsch auf Vorbereitung für die Schule, LRS, Lernschwierigkeiten).